Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Oktober 1989, BGBl. I S. 1918, geändert am 20.10.2006, BGBl. I S. 2298, 2332
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:
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